Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Witzel VACUPRESS e.K., Inh. Hendrik Witzel (Stand 01.01.2021)

Allen gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Angeboten und Aufträgen mit Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden: Kunden) liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Ansonsten gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1. Angebote, Bestellungen, Auftragsannahmen und Vertragsabschlüsse

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend (in dem Sinne, dass der Widerruf von solchen bis zur Annahme möglich ist), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart
  2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren Wir dürfen handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vornehmen. Darüber hinaus berechtigen uns Mehr- oder Minderlieferungen von Vorlieferanten, die nach deren AGBs zulässig sind, zu Mehr- oder Minderlieferungen im gleichen Umfang. Die Ausführung des Auftrags erfolgt im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrenstechnischen Toleranzen. Wir behalten uns Abweichungen der Beschaffenheit der Materialien gemäß Lieferbedingungen der Vorlieferanten vor.
  3. Mit Bestellung von Ware aus einem unserer Kataloge in Textform (z. schriftlich, per Telefax, per E-Mail) oder mit einer Online-Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ein Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir das in der Bestellung liegende Vertragsangebot durch Auftragsbestätigung annehmen. Wir sind berechtigt, diese Annahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei uns abzugeben. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. Für individuelle Angebote von uns gilt, dass diese 20 Werktage nach dem Datum des Angebots erlöschen. Mit der auf ein solches Angebot und innerhalb dieser Frist erfolgten Bestellung der betreffenden Ware erklärt der Kunde verbindlich die Annahme unseres Angebots.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vertragspartner, Erfüllungsgehilfen und Lieferanten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich Sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer werden wir von unseren Leistungspflichten, soweit diese entsprechend behindert oder verzögert werden, befreit.
  6. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einen Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  7. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

2. Lieferung und Liefertermine

  1. Die vereinbarten Lieferzeiten sind Circa-Zeiten. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Die vereinbarten Lieferzeiten beginnen frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn uns für die Ausführung des Auftrags alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Vorlagen vorliegen. Solange der Kunde mit einer (Vor-)Leistungsverpflichtung im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben.
  3. Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von zehn Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich als Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Sie beruhen auf den bei Vertragsschluss gültigen Lohn- und Materialkosten bzw. Herstellerkosten sowie den umsatzsteuerlichen Belastungen. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten bzw. Herstellerkosten, umsatzsteuerliche Belastungen oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir zu einer Preisänderung in angemessenem Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage berechtigt. Wahlweise sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Abschluss- oder Abrufaufträge, sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die vereinbarten Preise sind bindend. Diese sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistungserbringung zahlungsfällig (wobei wir bei vollständiger Zahlung innerhalb von 10 Kalendertragen 2 % Skonto gewähren); wir behalten uns jedoch vor, von Kunden Vorkasse zu verlangen (wobei auch lediglich ein Teilbetrag als Vorkasse verlangt werden kann).
  3. Nach Ablauf der in 3 Abs. 2 vorgenannten 30-Tage-Frist kommt der Kunde in Verzug. Dann hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen, die Ware per Nachnahme zu versenden, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind und sämtliche Rechte aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
  2. Soweit die Ware auf Wunsch des Kunden durch uns an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt werden soll, werden ihm die Kosten für Verpackung und Transport gesondert berechnet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, selbst wenn es sich um unser eigenes Personal handelt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5. Vorgaben des Kunden, Weiterverarbeitungen, Anweisungen, Haftungsübernahme, Genehmigungen

  1. Sofern von uns Anlagen, Produktionen oder sonstige Werke oder Konstruktionen zu fertigen sind, die auf Planvorgaben des Kunden beruhen, so hat dieser fehlerfreie, ordnungsgemäße und vollumfängliche Planvorgaben rechtzeitig Wenn sich herausstellt, dass – aus unserer Sicht – Änderungen notwendig sind, so behalten wir uns für diesen Fall das Recht vor, von einem etwa bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
  2. Wenn von uns Teile, Konstruktionen oder Materialien weiterzuverarbeiten sind, so hat der Kunde die Pflicht, vor Beginn unserer Tätigkeit die mangel- und fehlerfreie Beschaffenheit zu prüfen. Dies gilt vor allem auch bei Teilarbeiten an einem Gesamtobjekt, um eine Beschädigung bzw. Fehlerhaftigkeit des Endprodukts zu verhindern.
  3. Ist im Rahmen eines solchen Vertrages die Mitarbeit des Kunden erforderlich, so hat dieser unsere Anweisungen strikt einzuhalten und das jeweilige Bedienpersonal entsprechend zu informieren und
  4. Entsteht ein Schaden aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2, so übernimmt der Kunde gegenüber dem Geschädigten die volle Haftung. Werden wir wegen eines solchen Schadens von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von der Haftung in vollem Umfang freizustellen.
  5. Alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen sind vom Kunden selbst einzuholen.

6. Gewährleistung

  1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder Abweichungen, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, die Vertragsverletzung ist arglistig verursacht.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Ware. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die von uns gemachten Angaben sowie gegebenenfalls die Produktbeschreibung des Herstellers als Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
  6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  7. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht
  8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist Verschleißteile sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen (einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen) aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Bezahlung durch Scheck beendet den Eigentumsvorbehalt bis zu dessen unwiderruflicher Wertstellung
  2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Wir sind unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Kunde. Der Kunde darf den Liefergegenstand ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
  3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Verpflichtung nach 7. 2 und/oder Abs. 4 vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Diese Vorausabtretung bezieht sich auch auf etwaige Surrogate der Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung (wie z. B. Ansprüche zur Abgeltung des einfachen Eigentumsvorbehalts, Ersatzabsonderungsrechte, Ersatzaussonderungsrechte, usw.).
    Zur Einziehung dieser Forderung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte wird der Kunde hiermit ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist das jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Abnehmern oder Dritten die Abtretung mitteilt. Ferner erlischt in diesem Fall die Einziehungsermächtigung des Kunden.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache das gleiche, wie für die Vorbehaltsware (betreffend die Rechtsfolgen des einfachen, erweiterten sowie verlängerten Eigentumsvorbehalts). Entsprechendes gilt für die Fälle der Verbindung mit beweglichen Sachen gemäß § 947 BGB und der Vermischung gemäß 948 BGB. Durch diese Verarbeitungsklauseln werden die gesetzlichen Rechtsfolgen der §§ 947 Abs. 2 BGB, 948 i.V.m. 947 Abs. 2 BGB sowie des § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB abgegolten.
  6. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformklausel, Salvatorische Klauseln

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig vom Firmensitz des Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichtem deutschen Recht, namentlich dem BGB/HGB. Die Bestimmungen des CISG (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
  2. Der Gerichtsstand ist Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform/alternativ: Der Textform (z. schriftlich, per Telefax, per E-Mail). Dies gilt auch für die Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine ihr auf rechtlich zulässige Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommende Im Zweifel oder Streitfall gilt die gesetzliche Regelung, soweit eine ergänzende Auslegung im vorgenannten Sinne zum Zwecke der Lückenfüllung nicht möglich oder nicht geboten ist.

Für den Fall einer Regelungslücke gilt Entsprechendes.

Essen, den 01.01.2021